Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht zur Bestellung berechtigt.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verkäufe von Verpackungen und Verpackungsmaterialien zwischen der Forlit Proxxis GmbH (nachfolgend: „FP“) und dem Besteller; hiervon umfasst sind unter anderem die Lieferungen von Well- und Vollpappverpackungen (Verpackungen, Verpackungsmaterialien, Well- und Vollpappverpackungen nachfolgend zusammen „Liefergegenstände“).
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers (insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen) werden von FP nicht anerkannt und finden keine Anwendung, sofern FP diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn FP in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos erbringt.
Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen und unter https://www.forlit-proxxis.de/agb abrufbaren Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass FP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen FP und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Rechte, die FP nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.
Jegliche Angebote von FP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine schriftliche oder telefonische Bestellung erst verbindlich, wenn sie von FP durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formwahrend erteilt. Das Schweigen von FP auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für FP nicht verbindlich.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, DIN-Normen sowie sonstige Beschreibungen des Liefergegenstands aus den zu dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit des Liefergegenstands dar. Die
Angabe der Maße bei Well- und Vollpappverpackungen erfolgt in der Reihenfolge Länge, Breite und Höhe und bezeichnet das Innenmaß in mm, soweit nicht anders vereinbart oder ausdrücklich angegeben.
FP behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Regelungen unter Ziffer 12. bleiben hiervon unberührt und gelten im Übrigen ergänzend.
Sofern FP ein Produkt nach Spezifikationen des Bestellers auf der Grundlage der Bestellung sowie ggf. vorhandener Konstruktionszeichnungen des Bestellers liefert, erstellt FP zunächst eine sog. Freigabezeichnung. Die Freigabezeichnung enthält sämtliche für FP relevante Konstruktions- und Produktionsinformationen. FP übersendet die Freigabezeichnung an den Besteller zur Freigabe.
Darüber hinaus stellt FP ein Freigabe- bzw. Konstruktionsmuster her, welches die Abmessungen und Funktionalitäten des späteren Produkts eins zu eins wiedergibt. Muster werden so gefertigt, dass technisch bedingte Abweichungen sowie qualitative Materialunterschiede zwischen den Mustern und den erstellten Serienprodukten vorbehalten bleiben. FP übersendet das Freigabe- bzw. Konstruktionsmuster ebenfalls an den Besteller zur Freigabe.
Der Besteller ist verpflichtet, die ihm übersendete Freigabezeichnung sowie das Muster sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Freigabe mittels Unterschrift zu bestätigen. Sofern eine Druckfreigabe erforderlich ist, ist auch diese mittels Unterschrift auf dem Korrekturabzug zu erteilen. Für vom Besteller übersehene oder nicht beanstandete Mängel haftet FP in diesem Falle nicht.
Stellt FP für die Abwicklung der Bestellung notwendige Klischees, Werkzeuge oder andere Produktionshilfsmittel selbst her oder bestellt diese ihrerseits, berechnet FP diese dem Besteller zum vereinbarten Preis. Die Klischees, Werkzeuge und anderen Produktionshilfsmittel verbleiben im Eigentum von FP. Der Besteller erlangt keinen Eigentums- oder Besitzverschaffungsanspruch.
Die Kosten für Wartung und Pflege der Klischees, Werkzeuge und anderen Produktionshilfsmittel trägt der Besteller. Die Kosten für Änderungen der Klischees, Werkzeuge und anderen Produktionshilfsmittel infolge von Produktänderungen und die Kosten für technisch erforderliche Erneuerungen trägt ebenfalls der Besteller.
FP ist nicht verpflichtet, die Klischees, Werkzeuge und Produktionshilfsmittel länger als dreißig (30) Monate nach dem letzten Produktionsende zu lagern. FP ist ausdrücklich berechtigt die Klischees, Werkzeuge und Produktionshilfsmittel nach Ablauf von dreißig (30) Monate nach dem letzten Produktionsende zu vernichten.
Für den Umfang der Lieferung ist die in Textform abgefasste Auftragsbestätigung von FP maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von FP.
Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020). Dies bedeutet, dass FP im Rahmen der Lieferung ausschließlich die Bereitstellung des Liefergegenstands am Geschäftssitz
von FP sowie die Mitteilung der Abholbereitschaft schuldet.
Übernimmt FP abweichend von Ziffer 4.2 die Versendung des Liefergegenstands, so schuldet FP ausschließlich die Organisation des Transportes sowie die Übergabe des Liefergegenstands am Geschäftssitz von FP an den ersten Frachtführer. Der Besteller hat, ohne Rücksicht auf den Wert der versandten Liefergegenstände, alle mit der Versendung verbundenen Kosten (z.B. Fracht, Rollgelder, Verladekosten und -gebühren, Zölle) zu tragen, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland anfallen (siehe hierzu auch Ziffer 6.2).
Soweit FP abweichend von Ziffer 4.2 Verpflichtungen hinsichtlich des Transports des Liefergegenstands übernimmt (z.B. die Versendung gem. Ziffer 4.3), sind die Versand- bzw. Transportwege und die Versand- bzw. Transportmittel, soweit nicht anderweitig in Textform vereinbart, FP überlassen; bei Streckengeschäften obliegt die vorgenannte Wahl den Zulieferanten. Die Verpflichtung des Bestellers zur Übernahme der mit dem Versand bzw. dem Transport verbundenen Kosten (Ziffer 4.3 und Ziffer 5.2) bleiben hiervon unberührt. Versand- bzw. Transportwege und Versand- bzw. Transportmittel, die außergewöhnlich hohe Kosten auslösen (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht), wird FP nur in Abstimmung mit dem Besteller auswählen.
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Fertigstellung des Liefergegenstands erforderlichen und von ihm bereit zu stellenden Testmaterialien spätestens 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin (siehe Ziffer 4.6), auch wenn dieser unverbindlich ist, bei FP und auf seine Kosten anzuliefern.
Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen werden auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform vereinbart und als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Enthält ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung keine Kennzeichnung eines verbindlichen Liefertermins oder einer
verbindlichen Lieferfrist, gelten der dort genannte Liefertermin oder die dort genannten Lieferfristen lediglich als Anhaltspunkt für das Eintreffen der Lieferung.
Die Lieferzeit beginnt mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf bereitgestellt wurde und FP die Abholbereitschaft mitgeteilt hat oder, im Falle einer abweichenden Regelung, der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von FP.
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. FP kann Abschlagszahlungen in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von FP nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von FP betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für
Arbeitskampfmaßnahmen, die FP und deren Zulieferanten betreffen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, steht den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen mangels Verschulden ausgeschlossen.
Soweit der Liefergegenstand dem Besteller auf Europaletten, Industriepaletten, Gitterboxen oder Plattenwagen oder sonstigen Ladungsträgern (zusammen
„Ladungsträger“) übergeben wird, hat der Besteller FP Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der Übergabe des Liefergegenstands herauszugeben. Unterbleibt dies, ist FP berechtigt, ab dem 3. Kalendertage für jede Woche der Verspätung 10,00 EUR pro Ladungsträger zu verlangen, jedoch maximal auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe den Zeitwert. Außerdem ist in diesem Fall der Erfüllungsort für die Rückgabe des jeweiligen Ladungsträgers am Sitz von FP. Nach Erreichen des Zeitwertes des jeweiligen Ladungsträgers ist FP nicht mehr zur Rücknahme des jeweiligen Ladungsträgers verpflichtet.
Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Liefergegenstände nicht zum vereinbarten Abrufzeitpunkt und/oder innerhalb der vereinbarten oder einer von FP festgesetzten, angemessenen Frist (zusammen auch „Abruffrist“) abgerufen, kommt der Besteller in Annahmeverzug. Nach Ablauf des Abrufzeitpunktes bzw. der Abruffrist lagert die Ware, unabhängig von vorherigen, abweichenden Vereinbarungen, auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 5. Befindet sich der Besteller des Abrufauftrages in Annahmeverzug, steht es FP frei, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung (Abnahme) von dem Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Abnahme der gesamten noch ausstehenden Ware aus dem Abrufauftrag und die sofortige Zahlung des noch ausstehenden Gesamtkaufpreises zu verlangen („Gesamtfälligkeit“).
Zwischen dem Besteller und FP wird ein Palettentausch nach folgender Maßgabe vereinbart: Getauscht werden nur mit „EPAL/EPAL im Oval“ sowie mit „UIC/EUR im Oval“ gekennzeichnete Europaletten. Der Besteller hat an FP Paletten in der gleichen Anzahl, Art und Güte nach UIC 435/2 zurückzugeben, die er von FP empfangen hat. Liefer- und rückgabefähig sind ausschließlich Europaletten der Klasse NEU, A und B gemäß der Qualitätsklassifizierung EPAL/GS 1 Germany, Stand 2015. Liefert FP Klasse B, gibt der Besteller Klasse B oder höher an FP zurück. Liefert FP Klasse A, gibt der Besteller Klasse A oder höher an FP zurück. Liefert FP Klasse NEU, gibt der Besteller Klasse NEU an FP zurück. Wird dieser Qualitätsstandard beim Palettentausch durch den Besteller nicht erfüllt, ist der Besteller zum Kauf der von FP gelieferten Paletten verpflichtet. Über den Kaufpreis stellt FP dem Besteller eine Rechnung. Als Kaufpreis für nicht zurückgegebene Paletten ist jeweils der im Monat der Rechnungstellung gültige durchschnittliche Einkaufspreis für Paletten des geschuldeten Qualitätsstandards vereinbart. Nach Zahlung des Kaufpreises stellt FP dem Besteller die dem Qualitätsstandard nicht entsprechenden zurückgegebenen Paletten an deren Anlieferort zur Abholung bereit. Holt der Besteller bereitgestellte Paletten nicht unverzüglich ab, ist FP nach vorheriger Fristsetzung von zwei Wochen und Androhung berechtigt, nicht abgeholte Palette(n) auf Kosten des Bestellers umweltgerecht zu vernichten. Die Fristsetzung zur Abholung und Androhung der Vernichtung bedarf der Textform. Gibt der Besteller weniger Paletten zurück als er von FP erhalten hat, ist der Besteller zum Kauf der nicht zurückgegebenen Paletten verpflichtet. Hinsichtlich des Kaufpreises und der Rechnungstellung gilt die Regelung der vorstehenden Sätze 8 und 9.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann FP den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5
Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
Im Falle des Annahmeverzuges werden die den Liefergegenstand betreffenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
Liefergegenstände sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
% des Nettopreises des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt sowohl FP als auch dem Besteller vorbehalten.
Es gilt der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Preis. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, handelt es sich um den Preis in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und vom Besteller zusätzlich geschuldet.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung
Bei der Ausführung von Abrufaufträgen werden, sofern nicht gesondert vereinbart, stets die am Tage der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet.
„ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung. Veranlasst FP entgegen der grundsätzlichen Vereinbarung gem. Ziffer
4.2 „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) Vereinbarung den Transport, sind ungeachtet dessen sämtliche im In- und Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Transport anfallen, vom Besteller zu tragen.
Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen (nachfolgend: „Zahlungsfrist“). Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Textform.
Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn FP über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch FP gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist FP – ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben sowohl FP als auch dem Besteller vorbehalten.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist FP berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.
Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
FP ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von FP durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von FP verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von FP bestehen.
Von dem nicht im Inland ansässigen Besteller kann FP Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches nach der Wahl von FP von einer deutschen Bank/Sparkasse zu Gunsten und ohne dass FP hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches FP eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere den Liefergegenstand bei Erhalt oder vor Abnahme überprüft und FP offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstands, schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller FP unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Sollen Liefergegenstände bedruckt geliefert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Druckfreigabe mittels Unterschrift zu bestätigen. Für vom Besteller übersehene oder nicht beanstandete Mängel haftet FP in diesem Falle nicht.
Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von FP für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an FP in Textform zu beschreiben.
Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren sowie handelsüblichen Abweichungen, insbesondere in Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit, Stärke, Maßen und Gewicht des Liefergegenstandes, insbesondere bei Gewichtsschwankungen bis zu 10% nach oben oder unten sowie Abweichungen bei den Maßen von bis zu 3 mm nach oben oder unten.
Mengen, Gewichts- und Maßabweichungen sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim jeweiligen Liefergegenstand. FP behält sich insbesondere aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Bestellung in zumutbarem Umfang vor: Bis 500 Stück um 20%, bis 3.000 Stück um 15% und über
Stellt der Besteller Mängel an dem Liefergegenstand fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. der Liefergegenstand darf nicht geteilt, verkauft, verarbeitet, vermischt oder verbunden werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Besteller ist ferner verpflichtet, FP die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf das Verlangen von FP den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Mängeln an dem Liefergegenstand ist FP nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands berechtigt.
Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die FP dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
Mängelrechte bestehen ferner nicht
bei fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte;
bei Nichtbeachtung von Montageanweisungen;
bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt,
besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs des Liefergegenstands außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum an solchen Liefergegenständen bzw. Teilen von Lieferungen, die im Rahmen eines Gewährleistungsfalles ausgetauscht werden, auf FP zu übertragen.
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet FP unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung
wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet FP nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von FP auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. Die unbeschränkte Haftung von FP für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands, spätestens jedoch sobald sich der Besteller im Annahmeverzug befindet. Die unbeschränkte Haftung von FP für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn.
Hat FP aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Verpflichtung übernommen, den Liefergegenstand zu montieren, so beträgt die
Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von FP für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn.
Soweit die Schadensersatzhaftung von FP gemäß den Ziffer 9.1 bis 9.11 ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FP.
Gewährleistungsansprüche gegenüber FP dürfen nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden.
Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 9. entsprechend.
3.000 Stück um 10%. Mehr- oder Minderlieferungen in vorgenannten Umfang stellen keinen Mangel dar. Zu vergüten ist die tatsächlich gelieferte Ware. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
FP haftet nicht für die Beschaffenheit des Liefergegenstands, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von FP vorgeschrieben hat.
FP behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor.
Bei Liefergegenständen, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von FP bezieht, behält sich FP das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von FP in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch FP begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Wird der Liefergegenstand vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von FP als Hersteller erfolgt und FP unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei FP eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an FP. FP nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verbinden und zu vermischen. Wird der Liefergegenstand mit anderen FP nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt FP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und FP sich bereits jetzt einig, dass der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit FP anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. FP nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 10.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 10.5) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass FP wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den Sachen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten.
Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 10.4 und 10.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für FP und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von FP gekennzeichnet.
Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der Besteller die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus der Veräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffer 10.12 auf FP übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
Die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigungen (Ziffer 10.4 und Ziffer 10.10) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 10.5) können von FP jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber FP nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt.
Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an FP abgetreten. FP nimmt diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von FP gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Veräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) von FP zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen FP Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.4 und 10.5 hat, wird FP ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderung, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
FP ermächtigt den Besteller widerruflich, die an FP abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von FP, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird FP die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt, kann FP die Einzugsermächtigung widerrufen und vom Besteller verlangen, dass dieser FP die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und FP alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die FP zu Geltendmachung der Forderung benötigt.
Die von FP erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Besteller grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Allerdings ist dem Besteller die Abtretung im Wege des echten Factorings unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet:
Unverzügliche Bekanntgabe der Factoring Bank an FP
Unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring-Bank unterhaltenen Konten des Bestellers;
Der Factoring-Erlös den Wert der von FP gesicherten Forderung übersteigt;
Die unter Ziffern 10.4, 10.5, 10.10 und 10.13 erteilten Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs-, Veräußerungs-, und Einzugsermächtigungen erlöschen ohne Weiteres (auflösende Bedingung), wenn der Besteller Insolvenzantrag stellt oder gegen den Besteller Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Tritt FP gemäß der nachfolgenden Bestimmung unter Ziffer 11.1 vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist FP berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 11. die Vorbehaltsware zu besichtigen, heraus zu verlangen und zu verwerten.
FP ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von FP aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt FP.
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum von FP hinweisen und muss FP unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit FP ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller hat FP bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Sofern der Dritte FP die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 10.1 bis 10.15 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller FP hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um FP unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von FP sofort fällig.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FP unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
FP ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
Der Besteller hat FP oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann FP die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über FP zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Besteller nachweislich bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nach-weislich notwendige Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von FP zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist zulässig; wobei der Besteller in diesem Fall unverzüglich FP von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten hat.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten (nachfolgend: „Daten“) durch FP erfolgt im Einklang mit geltenden Datenschutzgesetzen, insb. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO ist die FP GmbH, Senefelder-Ring 14, 21465 Reinbek, Telefon: 040 727770; E-Mail: datenschutz@forlit-proxxis.de.
Der Datenschutzbeauftragte der FP ist erreichbar unter datenschutz@forlit-proxxis.de.
Ihre Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies
für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Datenverarbeitung ist insbesondere erforderlich, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten zu gewährleisten und um den Vertrag durchführen zu können;
dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Die Datenverarbeitung ist insbesondere für die Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Steuerdaten nach der Abgabenordnung erforderlich.
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter, wenn dies gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dazu gehört z. B. die Weitergabe der erforderlichen Daten an Dienstleistungspartner oder Auftragsverarbeiter. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt. Unsere Dienstleister und Auftragsverarbeiter werden von uns nach den strengen Vorgaben der DSGVO schriftlich verpflichtet und dürfen die Daten zu keinen anderen Zwecken weiterverwenden.
Die allgemeine Dauer der Speicherung Ihrer Daten ist abhängig vom Vertragsschluss.
Sollten Sie keinen Vertrag mit uns schließen, werden Ihre personenbezogenen Daten 12 Monate nach dem letztmaligen Kontakt zwischen Ihnen und FP gelöscht.
Ihre für einen Vertrag relevanten personenbezogenen Daten, insbesondere steuerrechtlich relevante Daten, werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Sie haben das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, die aufgrund eines berechtigten Interesses von uns oder eines Dritten erfolgt, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen allgemeine oder auf Sie zugeschnittene Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an datenschutz@forlit-proxxis.de oder wenden Sie sich auf anderem Wege an den Verantwortlichen.
Ihnen stehen bezüglich Ihrer durch uns verarbeiteten Daten folgende Rechte zu:
das Recht auf Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten persönlichen Daten gem. Art. 15 DSGVO;
Ggfs. Recht auf Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung richtiger Ihrer bei uns gespeicherten persönlichen Daten gem. Art. 16 DSGVO;
Recht auf Löschung und Vergessenwerden Ihrer bei uns gespeicherten persönlichen Daten gem. Art. 17 DSGVO;
Recht auf Einschränkung bzw. Sperrung der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten gem. Art. 18 DSGVO;
ggfs. Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO;
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 21 DSGVO;
Recht auf Widerruf ggfs. erteilter Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO;
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO.
Die für die Bestellung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gespeichert und danach automatisch gelöscht; es sei denn, dass wir aufgrund von Aufbewahrungsfristen zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind. Da die Bereitstellung Ihrer oben genannten personenbezogenen Daten für den Vertragsschluss erforderlich ist, hat die Nichtbereitstellung dieser Daten zur Folge, dass der Kaufvertrag nicht zustande kommen kann.
Wenn wir bei einem von Ihnen getätigten Kauf in Vorleistung treten, holen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Bonitätsauskunft bei dem nachfolgend genannten Unternehmen ein, um unsere berechtigten Interessen im Hinblick auf Zahlungsausfälle zu wahren:
Creditreform Pinneberg Wall KG, Waldstraße 5, 25421 Pinneberg, www.creditreform-pinneberg.de.
Entscheidet sich der Besteller Verpackungen, wie insbesondere Versand- und Transportverpackungen, die der Rücknahmepflicht von FP unterfallen, zurückzugeben, so sind diese Verpackungen an der Betriebsstätte von FP zurückzugeben.
Befinden sich unter diesen Verpackungen auch solche, die nicht aus Lieferungen von FP stammen und überschreitet die Menge dieser Verpackungen das übliche Maß und die Rücknahmekapazitäten von FP, so kann die Rücknahme dieser Verpackungen verweigert werden. Die Bewertung des üblichen Maßes und der Kapazitäten erfolgt durch FP.
Auf Verlangen von FP weist der Besteller durch geeignete Dokumente (wie beispielsweise Lieferunterlagen) nach, dass es sich bei den zurückgegebenen Verpackungen um solche aus Lieferungen von FP handelt.
Befinden sich unter den zurückgegebenen Verpackungen solche, die nicht aus Lieferungen von FP stammen, so ist der Besteller verpflichtet FP die durch die Entsorgung entstehenden Kosten zu ersetzen.
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu FP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle inländischen (deutschen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Hamburg; für Rechtsstreitigkeiten, die den Amtsgerichten gesetzlich zugewiesen sind, ist in diesem Fall das Amtsgericht Offenbach am Main ausschließlich zuständig. FP ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich im grenzüberschreitenden (internationalen) Geschäftsverkehr aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers' Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges betrifft nicht den einstweiligen Rechtsschutz und die Verfahren der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsspruchs.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein.
Schiedssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben.
Sitz des Schiedsgerichts ist Offenbach am Main in Deutschland.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von FP möglich.
Die Vertragssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von FP ist der Sitz von FP.